Zuschlags­rechner

Notdienst in der Nacht, am Sonntag oder an Feiertagen? Gib deinen Einsatz ein — der Rechner zeigt minutengenau, welche Zuschläge nach § 3b EStG steuerfrei sind. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Bitte Datum, Uhrzeiten und Stundenlohn eingeben.

Steuerfreie Zuschläge auf einen Blick

• Nachtarbeit 20–6 Uhr: 25 % — von 0 bis 4 Uhr 40 %, wenn vor 0 Uhr begonnen

• Sonntag: 50 %

• Gesetzlicher Feiertag, Silvester ab 14 Uhr: 125 %

• Heiligabend ab 14 Uhr, 25./26. Dezember, 1. Mai: 150 %

• Grundlohn: höchstens 50 €/h (Steuer), 25 €/h (Sozialversicherung)

Welche Feiertage gelten, hängt vom Bundesland des Arbeitsorts ab. Steuerfrei ist höchstens, was der Betrieb tatsächlich als Zuschlag zahlt — die Sätze sind Obergrenzen, kein Anspruch.

Häufige Fragen zu Zuschlägen

Welche Zuschläge sind steuerfrei?

Nach § 3b EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit steuerfrei bis: Nachtarbeit (20–6 Uhr) 25 %, Sonntagsarbeit 50 %, gesetzliche Feiertage und Silvester ab 14 Uhr 125 %, Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtstag sowie 1. Mai 150 % des Grundlohns.

Wann gibt es 40 % Nachtzuschlag?

Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat, sind für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bis zu 40 % steuerfrei. Außerdem zählt dann die Zeit von 0 bis 4 Uhr nach einem Sonntag oder Feiertag noch als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit.

Kann man Nacht- und Sonntagszuschlag kombinieren?

Ja. Der Nachtzuschlag kann neben dem Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, ist aber nur der Feiertagszuschlag steuerfrei – nicht beide zusammen.

Gibt es eine Obergrenze?

Ja. Der Grundlohn wird für die Steuerfreiheit mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt. Sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 25 € pro Stunde nicht übersteigt – darüber werden Beiträge fällig.

Ist eine Notdienst- oder Rufbereitschaftspauschale steuerfrei?

Eine Pauschale ohne Bezug zu konkret geleisteten Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Steuerfrei sind nur Zuschläge für die tatsächlich gearbeitete Zeit – deshalb ist es wichtig, jeden Einsatz mit Beginn und Ende aufzuschreiben.

Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

In der Regel zählt bei Rufbereitschaft nur die tatsächliche Einsatzzeit als Arbeitszeit. Nur wenn die Einschränkungen in der Bereitschaftszeit sehr stark sind (z. B. eine sehr kurze Reaktionszeit), kann auch die Bereitschaft selbst Arbeitszeit sein (EuGH, Urteile vom 9. März 2021).

Hinweis: Die Berechnung ist eine Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 3b EStG, die Lohnsteuer-Richtlinien sowie dein Arbeits- oder Tarifvertrag.

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Zuschlagsrechner 2026 – Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschlag steuerfrei berechnen · Stundly